Zusammenfassung
In einem Urteil vom 11. 12. 1979 – II BA 36/77 – hat sich das Oberverwaltungsgericht
(OVG) Bremen mit der Frage befaßt, ob die Behandlung Schwangerer mit Unterdruckgeräten
Ausübung der Heilkunde darstellt und daher nur von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt
werden darf. Der Kläger, der eine Sauna betreibt, hatte gegenüber der beklagten Stadt
(Beklagte), die ihm die Durchführung von Unterdruckbehandlungen mit von ihm selbst
hergestellten und vertriebenen Geräten verboten hatte, Feststellung begehrt, daß er
berechtigt sei, auch als Nichtinhaber einer Heilpraktikererlaubnis ohne irgendeine
behördliche Reglementierung Unterdruckbehandlungen in seinem Betrieb durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte
Berufung blieb erfolglos.